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Zuständigkeit für Rechtsmittel
Wenn eine Rechtssache nicht gütlich beigelegt werden kann, muss das Gericht entscheiden. Nicht alle Gerichtsentscheidungen sicn anfechtbar. Insbesondere bei niedrigen Streitwerten in Zivilsachen und bei niedrigen Geldstrafen in Strafsachen lässt die jeweilige Prozessordnung keine oder nur eine eingeschränkte Anfechtung zu. Soweit eine Berufung, Revision oder eine Beschwerde zulässig ist, müssen teilweise Fristen beachtet werden; sie betragen in Strafsachen oft nur 1 Woche, in Zivilsachen meist 2 Wochen ab Verkündung/Zustellung der Entscheidung; teilweise sind Formvorschriften -z.B. kann die Berufung gegen ein Zivilurteil nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden - zu beachten. Wenn Sie die vorgeschriebene Form und/oder Frist nicht wahren, ist Ihr Rechtsmittel unzulässig. Für Berufungen und Beschwerden in Straf- und Zivilsachen ist das
Landgericht Ravensburg, Marienplatz 7, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751/806-0, Fax: 0751/806-2395
und für Beschwerden und Berufungen in Familiensachen sowie Revisionen in Strafsachen ist das
Oberlandesgericht Stuttgart, Ulrichstraße 10, 70182 Stuttgart, Telefon: 0711/212-0, Fax: 0711/212-3024 zuständig.
Falls Sie einmal mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Saulgau nicht einverstanden sind und ein Rechtsmittel einlegen wollen, erkundigen Sie sich rechtzeitig, damit Ihnen keine Rechtsnachteile entstehen.